Neue Seite 1

der Freien Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg




§ 1
Name, Rechtsform und Sitz


Die Freie Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg ist eine Vereinigung von wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern des Landkreise Waldeck-Frankenberg. Sie wurde am 12. Januar 1974 in Vöhl-Herzhausen in einer öffentlichen Versammlung gegründet und hat ihren Sitz in der Kreisstadt Korbach.

§ 2
Zweck


Die Freie Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der gültigen Fassung und dient der Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes nach Artikel 21 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland im Gebiet des Landkreises Waldeck-Frankenberg. Sie ist parteipolitisch neutral.

§ 3
Aufgaben


Die Freie Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg will im Rahmen der freiheitlich, demokratischen Grundordnung im kommunalpolitischen Raum zum Wohl des Landkreises Waldeck-Frankenberg und seiner Bürger tätig sein. Sie bekennt sich zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Hessen.

§ 4
Mitgliedschaft


a.) Es gibt

die kooperative Mitgliedschaft der im Landkreis Waldeck-Frankenberg
bestehenden örtlichen Wählergemeinschaften

die persönliche Mitgliedschaft

Jeder wahlberechtigte Bürger des Landkreises Waldeck-Frankenberg kann Mitglied der Freien Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg werden. Er erwirbt seine Mitgliedschaft durch eine schriftliche Erklärung und verpflichtet sich zur Mitarbeit.

b.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Freien Wählergemeinschaft. Die Mitwirkung bei einer politischen Partei oder bei einer anderen Wählergruppe, die sich um ein Mandat bei den Wahlen zum Kreistag bewirbt, lässt die Mitgliedschaft bei der Freien Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg sofort erlöschen.

c.) Die Freie Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg erhebt zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.

§ 5
Organe


Organe der Freien Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg sind:

a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
c.) die Ausschüsse

§ 6
Mitgliederversammlung


a.) Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Hierzu ist vom Vorstand schriftlich mindestens sieben Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringlichen Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Eine Versammlung ist einzuberufen, wenn mindestens drei kooperative Mitglieder dies beantragen.

b.) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, wird nach einer einstündigen Unterbrechung die Versammlung eröffnet und für beschlussfähig erklärt.

c.) Der Ablauf der Versammlung, die Wahlen und die Geschäftsordnung regeln sich nach den Vorschriften des Vereinsrechts.

d.) Das Stimmrecht regelt die Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand


Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden
- vier stellv. Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem stellv. Kassierer
- dem Geschäftsführer
- dem stellv. Geschäftsführer
- sowie bis zu 15 Beisitzern

Der Vorstand wird alle 2 Jahre in der Mitgliederversammlung gewählt. Für alle Wahlen gelten die Vorschriften des Vereinsrechts.

§ 8
Ausschüsse


Zur Wahrnehmung und Erfüllung bestimmter Aufgaben und zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes, können Ausschüsse gebildet werden. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 9
Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10
Finanzverwaltung


Jede Einnahme und Ausgabe muss belegt sein. Jede Ausgabe muss auf ihre Richtigkeit überprüft und vom Kassierer gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden zur Zahlung angewiesen werden.

Die Jahresrechnung wird jährlich von 2 Kassenprüfern geprüft. Diese werden in der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 12
Auflösung


Die Freie Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg wird aufgelöst, wenn dies in einer nach § 6 dieser Satzung ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen wird.

Das noch vorhandene Vermögen wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. Januar 1974 in Vöhl-Herzhausen einstimmig beschlossen.

Wir über uns  Grundsätze  Vorstand 

Unabhängigkeit ist unsere Stärke